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Sind ein Nahrungsverzicht und der Abbruch von Ernährungstherapie statthaft?

Mehr als 20 % aller Menschen mit ALS in Deutschland sind im Verlauf der Erkrankung mit einer PEG versorgt.

Die Ernährung über eine PEG gilt als lebensverlängernde Maßnahme. Grundsätzlich ist es möglich, die Ernährung über eine PEG zu beenden – auch wenn damit eine Verkürzung der verbleibenden Lebensspanne verbunden ist. Die Beendigung einer PEG-Ernährung fällt in die formale Kategorie eines Behandlungsabbruches, der in Deutschland medizinisch, ethisch und rechtlich möglich ist.

Davon abzugrenzen ist der Verzicht einer Nahrungsaufnahme – auch wenn keine PEG vorliegt. Die Reduktion oder gänzliche Einstellung der Ernährung (Nahrung und Flüssigkeit) wird als »Sterbefasten« bezeichnet. Auch das Sterbefasten ist in Deutschland ethisch möglich. Zur Thematik des Sterbefastens wurde in Deutschland ein breiter ärztlicher und ethischer Konsens erreicht.

Das Sterbefasten gilt nicht als »Behandlungsabbruch«, da die Ernährung keine Therapie im eigentlichen Sinne darstellt. In der Palliativmedizin wird der Begriff des Sterbefastens nicht verwendet, sondern als »freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit« bezeichnet.

Der »freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit« ist ein anhaltender Prozess, der mehrere Tage bis zum Eintritt des Todes umfasst. Weiterhin ist bei dem Nahrungsverzicht eine Umkehrung der Entscheidung ohne bleibende Folgen möglich.

Weiterhin zeigen bisherige Untersuchungen, dass der Verzicht auf Essen und Trinken und der damit verbundene Sterbeprozess nicht leidvoll erfolgt. Allerdings kann für Angehörige das Erleben des Sterbeprozesses durch den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit eine psychosoziale Belastungssituation darstellen.

Bei einem vollständigen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist der Sterbeprozess bei der Mehrheit der Betroffenen nach 14 Tagen abgeschlossen.

Begleitsymptome des Nahrungs- und Flüssigkeitsverzichtes können Apathie und Schläfrigkeit, aber auch Verwirrtheit und Unruhe sein. Insbesondere die Unruhezustände lassen sich, falls vorhanden, durch pharmakologische und palliativpflegerische Maßnahmen lindern. Auch der Einsatz von sedierenden Medikamenten ist in dieser Konstellation gerechtfertigt.

Die palliative Linderung von eventuell entstehendem Durst- und Hungergefühl wird von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DPG) nicht als strafbare Handlung bewertet.

In bestimmten Konstellationen stellt der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit eine Alternative zum Behandlungsabbruch von bestehender Beatmung dar, wenn die Umstände der Beatmungsbeendigung (vor allem eine Aufnahme im Krankenhaus oder in einem Hospiz) für den Patienten nicht akzeptabel sind.

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