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Was bedeuten »Therapiebegrenzung« und »Behandlungsabbruch«?

Atem- und Ernährungshilfen (PEG, Maskenbeatmung oder invasive Beatmung) ermöglichen es, die Lebenszeit bei der ALS zu verlängern. Eine Gruppe von ALS-Patienten empfindet diese lebensverlängernden Maßnahmen jedoch als belastend oder sehen diese im Konflikt mit persönlichen Wertvorstellungen.

In diesem Fall können sie die Einleitung einer Beatmungs- oder Ernährungstherapie ablehnen (Therapiebegrenzung) und stattdessen eine Palliativversorgung in Anspruch nehmen. Eine davon unterschiedliche und besondere Situation liegt vor, wenn Patienten eine PEG-Ernährung oder Beatmungstherapie bereits begonnen haben und sich im Verlauf der Erkrankung entschließen, diese Versorgung abzusetzen (Behandlungsabbruch). Medizinethisch und juristisch ist die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen möglich und statthaft.

Durch die Nichtbenutzung der Atemhilfe oder der PEG-Sonde tritt wieder der ursprüngliche Krankheitsverlauf (ohne lebensverlängernde Maßnahmen) ein und das Sterben wird zugelassen. Der Wille des Patienten, die Beatmungs- und Ernährungstherapie abzulehnen oder zu beenden, sollte im direkten Arzt-Patienten-Kontakt konsistent und nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden. Im Fall, dass der Patient nicht mehr kommunizieren kann, findet die Abstimmung mit den Versorgungsbevollmächtigten statt.

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