Ist die Beendigung von Beatmungstherapie statthaft?
Medizinethisch und juristisch ist der Wunsch nach Beendigung einer Beatmungstherapie und die Einleitung einer Palliativversorgung möglich und statthaft. Durch die Nichtbenutzung des Atemhilfsmittels tritt wieder der »natürliche« Krankheitsverlauf (ohne Medizintechnik) der ALS ein – das Sterben wird zugelassen. Die Willensbekundung des Patienten zur Beendigung der Beatmungstherapie muss konsistent und nachvollziehbar im direkten Arzt-Patientenkontakt dokumentiert und wiederholt werden.
Bei erloschener Kommunikation des Patienten finden Entscheidungen zum Abbruch von Beatmungstherapie in Abstimmung mit dem Vorsorgebevollmächtigten statt. Das Vorliegen einer Patientenverfügung kann bei der ärztlichen Entscheidungsfindung zugunsten einer Palliativversorgung von hoher Relevanz sein. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist empfehlenswert, zwischen einer Therapiebegrenzung und einem Behandlungsabbruch zu unterscheiden. Die meisten Muster für Patientenverfügungen, die im Umlauf sind, thematisieren den Verzicht auf zukünftige
»künstliche Ernährung«, »künstliche Beatmung« und »Wiederbelebung« (Therapiebegrenzung). Für Menschen mit ALS, die bereits mit einer PEG oder Maskenbeatmung versorgt sind, ist es darüber hinaus sinnvoll, dass Kriterien festgelegt werden, bei denen eine bereits bestehende PEG, Maskenbeatmung oder invasive Beatmung beendet werden soll (Behandlungsabbruch). So wurden Patientenverfügungsmuster entwickelt, die typische Entscheidungssituationen der Therapiebegrenzung und des Behandlungsabbruchs bei der ALS adressieren (z. B. abzurufen unter: www.als-charite.de).
